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RECHTSPRECHUNG


RS0121912


„Eine unrichtige Anmerkung „Zugehörigkeit zum Deckungsstock““ in der Einlage einer im Eigentum einer Pensionskasse stehenden Liegenschaft kann als Ersichtlichmachung der Widmung des Vermögenswertes für eine bestimmte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gedeutet und gemäß § 14 Abs 4 PKG konstitutiv oder gemäß § 130 GBG als unzulässig (grundbuchswidrig) gelöscht werden, sofern die Liegenschaftseigentümerin in grundbuchsfähiger Form (etwa durch Vorlage der in § 8 Abs 1 PKG genannten Konzession im Original oder in beglaubigter Abschrift) nachweist, den rechtlichen Status einer Pensionskasse zu haben. Die Löschung einer dieselbe Liegenschaft betreffenden Anmerkung „Widmung für den Deckungsstock““ kann sodann gemäß § 131 Abs 2 lit a GBG erfolgen.“


Rechtssatz:

Eine unrichtige Anmerkung „Zugehörigkeit zum Deckungsstock " in der Einlage einer im Eigentum einer Pensionskasse stehenden Liegenschaft kann als Ersichtlichmachung der Widmung des Vermögenswertes für eine bestimmte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gedeutet und gemäß § 14 Abs 4 PKG konstitutiv oder gemäß § 130 GBG als unzulässig (grundbuchswidrig) gelöscht werden, sofern die Liegenschaftseigentümerin in grundbuchsfähiger Form (etwa durch Vorlage der in § 8 Abs 1 PKG genannten Konzession im Original oder in Eine unrichtige Anmerkung „Zugehörigkeit zum Deckungsstock " in der Einlage einer im Eigentum einer Pensionskasse stehenden Liegenschaft kann als Ersichtlichmachung der Widmung des Vermögenswertes für eine bestimmte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gedeutet und gemäß Paragraph 14, Absatz 4, PKG konstitutiv oder gemäß Paragraph 130, GBG als unzulässig (grundbuchswidrig) gelöscht werden, sofern die Liegenschaftseigentümerin in grundbuchsfähiger Form (etwa durch Vorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, PKG genannten Konzession im Original oder in

beglaubigter Abschrift) nachweist, den rechtlichen Status einer Pensionskasse zu haben.

Die Löschung einer dieselbe Liegenschaft betreffenden Anmerkung „Widmung für den Deckungsstock " kann sodann gemäß § 131 Abs 2 lit a GBG erfolgen. Die Löschung einer dieselbe Liegenschaft betreffenden Anmerkung „Widmung für den Deckungsstock " kann sodann gemäß Paragraph 131, Absatz 2, Litera a, GBG erfolgen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob238/06w

Schlagworte:
,

Entscheidung:
06.03.2007

Norm:
GBG §94 D. GBG §130
GBG §131 Abs2 lita
PKG §8 Abs1
PKG §14 Abs4 PKG § 8 heute PKG § 8 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018 PKG § 8 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2002 PKG § 8 gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996 PKG § 8 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996 PKG § 14 heute PKG § 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2018 PKG § 14 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.2018

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 238/06w 5 Ob 238/06w Entscheidungstext OGH 06.03.2007 5 Ob 238/06w