zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0122376


Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen.


Rechtssatz:

Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels Rechtswahl primär nach dem UN-Kaufrecht, sonst nach dem EVÜ zu beurteilen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob135/07t

Schlagworte:

Entscheidung:
07.08.2007

Norm:
ECG §20 Abs1
EVÜ allg
IPRG allg
UN-Kaufrechtsübk - CISG allg ECG § 20 heute ECG § 20 gültig ab 01.01.2002

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 135/07t 4 Ob 135/07t Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 135/07t Veröff: SZ 2007/121