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RECHTSPRECHUNG


RS0124313


Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es, selbst den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen. Es ist auch seine Aufgabe, allenfalls notwendige weitere Unterlagen beizuschaffen und die allfällige Durchführung eines Ortsaugenscheins oder von Beweisaufnahmen anzuregen, die zur Durchführung des Gutachtensauftrags notwendig sind. Tut er dies nicht, begründet dies ein Verschulden.


Rechtssatz:

Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es, selbst den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen. Es ist auch seine Aufgabe, allenfalls notwendige weitere Unterlagen beizuschaffen und die allfällige Durchführung eines Ortsaugenscheins oder von Beweisaufnahmen anzuregen, die zur Durchführung des Gutachtensauftrags notwendig sind. Tut er dies nicht, begründet dies ein Verschulden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob180/08x; 3Ob39/11y; 6Ob51/13p

Schlagworte:

Entscheidung:
08.05.2013

Norm:
ABGB §1299 A2
ZPO §359
GebAG 1975 §25 Abs1 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ZPO § 359 heute ZPO § 359 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002 ZPO § 359 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2002

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 180/08x 2 Ob 180/08x Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 180/08x Veröff: SZ 2008/160
3 Ob 39/11y 3 Ob 39/11y Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 39/11y Vgl auch
6 Ob 51/13p 6 Ob 51/13p Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 51/13p