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RECHTSPRECHUNG


RS0125829


Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. Eine isolierte Betrachtung der Entwicklung einzelner im Portfolio gehaltener Wertpapiere kommt ebensowenig in Betracht wie eine Zergliederung der im Rahmen der Gesamtstrategie erfolgten Erwerbsvorgänge in vertragsgemäße und vertragswidrige Tradings (vgl T6).


Rechtssatz:

Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob85/09d; 1Ob181/11s; 3Ob230/12p; 10Ob7/12w; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 1Ob238/12z; 4Ob165/12m; 9Ob44/13f; 4Ob135/13a; 7Ob21/15m; 10Ob62/15p; 1Ob159/19t

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
01.04.2020

Norm:
ABGB §918 III, ABGB §921
ZPO §228 A1
ZPO §228 H3 ABGB § 918 heute ABGB § 918 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ZPO § 228 heute ZPO § 228 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 228 heute ZPO § 228 gültig ab 01.01.1898

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 85/09d 9 Ob 85/09d Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d Veröff: SZ 2010/53
1 Ob 181/11s 1 Ob 181/11s Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T1)
3 Ob 230/12p 3 Ob 230/12p Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p Auch; Beisatz: Der Schaden wegen fehlerhafter Abschlussprüfung ist einem Schaden wegen pflichtwidriger Anlageberatung vergleichbar. (T2); Veröff: SZ 2013/3
10 Ob 7/12w 10 Ob 7/12w Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. (T3)
10 Ob 58/12w 10 Ob 58/12w Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w Auch
10 Ob 56/12a 10 Ob 56/12a Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a Auch
3 Ob 231/12k 3 Ob 231/12k Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k Auch; Beis wie T2
1 Ob 238/12z 1 Ob 238/12z Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 238/12z Auch; Beis wie T2
4 Ob 165/12m 4 Ob 165/12m Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m Auch; Beis wie T2
9 Ob 44/13f 9 Ob 44/13f Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 44/13f Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T4) Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang zu 9 Ob 85/09d. (T5)
4 Ob 135/13a 4 Ob 135/13a Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 135/13a Vgl auch
7 Ob 21/15m 7 Ob 21/15m Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 21/15m nur T1; Beisatz: Eine isolierte Betrachtung der Entwicklung einzelner im Portfolio gehaltener Wertpapiere kommt ebensowenig in Betracht wie eine Zergliederung der im Rahmen der Gesamtstrategie erfolgten Erwerbsvorgänge in vertragsgemäße und vertragswidrige Tradings. (T6)
10 Ob 62/15p 10 Ob 62/15p Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p Auch
1 Ob 159/19t 1 Ob 159/19t Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 159/19t Vgl