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RECHTSPRECHUNG


RS0126663


Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.


Rechtssatz:

Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten. Wenn weder ein Pauschalpreis vereinbart wurde noch ein Kostenvoranschlag iSd Paragraph 1170 a, ABGB dem Vertrag zu Grunde liegt und daher gemäß Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, lässt sich aus den Werkvertragsregeln des ABGB keine Aufklärungspflicht über die (mutmaßliche) Höhe des Werklohns ableiten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob7/11k; 10Ob15/14z; 8Ob4/21b

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.2021

Norm:
ABGB §1152 B ABGB § 1152 heute ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 7/11k 2 Ob 7/11k Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 7/11k
10 Ob 15/14z 10 Ob 15/14z Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 15/14z Auch; Beisatz: Die Rechtsordnung kennt ‑ speziell bei Regiearbeiten ‑ keine generelle Kostenwarnpflicht. (T1)
8 Ob 4/21b 8 Ob 4/21b Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 4/21b Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung eines Projektes nach Regiepreisen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Art, Güte und Umfang der Leistungen oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen sind, nicht so genau erfasst werden können, dass ein Pauschal- Einheits- oder Festpreis oder ein in einem Kostenvoranschlag festgelegter Preis möglich wären und daher nur nach dem tatsächlichen Stunden- und Materialaufwand abgerechnet werden kann. (T2)