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RECHTSPRECHUNG


RS0127012


Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte. In der Entscheidung 4 Ob 50/11y wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung über das Fehlen der erforderlichen (Bank‑)Konzession und dem Eintritt der Insolvenz bejaht. (T2) Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T6)


Rechtssatz:

Hat sich ein Anlagerisiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, so ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer aus anderen Gründen mangelhaften Beratung dennoch zu bejahen, wenn diese Beratung und die darauf beruhende Veranlagung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 4Ob50/11y; 4Ob70/11i; 1Ob81/12m; 4Ob67/12z; 3Ob220/12t; 10Ob7/12w; 3Ob209/13a; 6Ob229/14s; 1Ob71/14v; 7Ob138/15t; 8Ob93/14f; 10Ob62/15p; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 1Ob208/17w; 1Ob64/23b

Schlagworte:

Entscheidung:
23.05.2023

Norm:
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 E
ABGB §1299 G ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 62/11p 4 Ob 62/11p Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p Beisatz: Für die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist es unerheblich, ob der Anleger als Schadenersatz Naturalrestitution oder (nach Verkauf der Papiere) den rechnerischen Schaden begehrt. (T1); Veröff: SZ 2011/84
4 Ob 200/10f 4 Ob 200/10f Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 200/10f Auch
4 Ob 50/11y 4 Ob 50/11y Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y Auch; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen unterlassener Aufklärung über das Fehlen der erforderlichen (Bank‑)Konzession und dem Eintritt der Insolvenz bejaht. (T2)
4 Ob 70/11i 4 Ob 70/11i Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i Beisatz: Erhöht die Zusicherung völliger Risikolosigkeit ‑ ohne dass entsprechende besondere Informationen vorgelegen wären ‑ für den Anleger die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen Risikovorstellungen entspricht, ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. (T3)
1 Ob 81/12m 1 Ob 81/12m Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 81/12m Vgl auch
4 Ob 67/12z 4 Ob 67/12z Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z Beis wie T3; Beisatz: Im konkreten Fall wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang bei einer Verwirklichung des Veruntreuungsrisikos bejaht. (T4)
3 Ob 220/12t 3 Ob 220/12t Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 220/12t Auch
10 Ob 7/12w 10 Ob 7/12w Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w Vgl
3 Ob 209/13a 3 Ob 209/13a Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 209/13a Beis wie T3
6 Ob 229/14s 6 Ob 229/14s Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 229/14s Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin als juristische Person unterlag aufgrund von Spekulationsgeschäften mit ihrem „Privatvermögen“ iS einer Veranlagung bzw Vermögensvermehrung keiner Konzessionspflicht. Wenngleich juristische Personen kein „Privatvermögen“ im steuerrechtlichen Sinn haben, sprechen schon verfassungsrechtliche Gründe für die Ausnahme von der Konzessionspflicht für Privatveranlagungen von juristischen Personen. Daher kann nicht jeder Erwerb bzw jede Veräußerung bereits als „konzessionspflichtiger Handel“ angesehen werden. (T5) Beisatz: Der Schutzzweck der Konzessionspflicht liegt in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Sinn sowie dem Schutz bestimmter Gläubiger, nicht jedoch im Schutz des selbst ohne erforderliche Konzession Bankgeschäfte Tätigenden vor den damit verbundenen Risken. Insoweit fehlt es am Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T6)
1 Ob 71/14v 1 Ob 71/14v Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 71/14v Vgl auch; Beis wie T1
7 Ob 138/15t 7 Ob 138/15t Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 138/15t Auch; Beis wie T1
8 Ob 93/14f 8 Ob 93/14f Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 93/14f Beisatz: Diese Überlegungen können auf die Fragen der Haftung eines Abschlussprüfers übertragen werden. (T7) Beisatz: Auch der positive Bestätigungsvermerk vermittelt nach § 274 Abs 2 UGB dem an einer Anlage interessierten Publikum eine wichtige Information; er attestiert die geprüfte Verlässlichkeit der veröffentlichten Daten. (T8); Veröff: SZ 2015/105
10 Ob 62/15p 10 Ob 62/15p Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
2 Ob 99/16x 2 Ob 99/16x Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x Veröff: SZ 2017/53
8 Ob 109/16m 8 Ob 109/16m Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 109/16m Beisatz: Hier: „Kick-Back“-Vereinbarungen. Zweck der im konkreten Fall verletzten Informationspflicht war die Aufklärung über eine allfällige Interessenkollision auf Seiten der Beklagten. Lag eine solche Interessenkollision vor, so erhöhte sie das Risiko, dass der Kläger aufgrund der Beratung eine Anlage erwarb, die nicht seinen konkreten Wünschen und Bedürfnissen entsprach. (T9)
1 Ob 208/17w 1 Ob 208/17w Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w Beis wie T3; Beis wie T4
1 Ob 64/23b 1 Ob 64/23b Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 64/23b Beisatz wie T3: Hier: Beteuerungen, die Veranlagung wäre – im Ergebnis sicherer als Gold im Banktresor – völlig risikolos und Gerüchte über deren Unsicherheit auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen. (T10)