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RECHTSPRECHUNG


RS0127397


Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Art 9 Abs 2 MRK dar.


Rechtssatz:

Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Art 9 Abs 2 MRK dar. Das Tragen eines Kopftuchs bzw. eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Artikel 9, Absatz 2, MRK dar.

Gericht:
AUSL EGMR

Geschäftszahl:
Bsw43563/08 (Bsw14308/08, Bsw18527/08, Bsw29134/08, Bsw25463/08, Bsw27561/08); Bsw41135/98; Bsw48420/10 (Bsw59842/10, Bsw51671/10, Bsw36516/10); Bsw43835/11; Bsw64846/11; Bsw37798/13; Bsw57792/15

Schlagworte:

Entscheidung:
05.12.2017

Norm:
MRK Art9

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


Bsw 43563/08 Bsw 43563/08 Entscheidungstext AUSL EGMR 30.06.2009 Bsw 43563/08 Veröff: NL 2009,199
Bsw 41135/98 Bsw 41135/98 Entscheidungstext AUSL EGMR 23.02.2010 Bsw 41135/98 Ähnlich; Beisatz: Hier: Die strafrechtliche Verfolgung wegen der Weigerung, im Gerichtssaal den Turban abzulegen, stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. (Ahmet Arslan u.a. gg. die Türkei) (T1) Veröff: NL 2010,52
Bsw 48420/10 Bsw 48420/10 Entscheidungstext AUSL EGMR 15.01.2013 Bsw 48420/10 Ähnlich; Beisatz: Hier: Das Tragen eines Kreuzes an einer Halskette unterliegt dem Schutz vom Art 9 MRK (Eweida u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T2) Veröff: NL 2013,20
Bsw 43835/11 Bsw 43835/11 Entscheidungstext AUSL EGMR 01.07.2014 Bsw 43835/11 Auch; nur: Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf Manifestation ihrer Religion nach Art 9 Abs 2 MRK dar. (T3) Beisatz: Hier: Verbot der Verschleierung des Gesichts in der Öffentlichkeit. (S. A. S. gg. Frankreich [GK]) (T4) Veröff: NL 2014,309
Bsw 64846/11 Bsw 64846/11 Entscheidungstext AUSL EGMR 26.11.2015 Bsw 64846/11 nur: Das Tragen eines Kopftuchs ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. (T5) Beis: Die Entscheidung des Staats in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, einen Dienstvertrag wegen der Weigerung der Bediensteten, ihr Kopftuch während der Arbeit abzulegen, nicht zu verlängern, stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Bekundung ihrer Religion bzw religiösen Überzeugungen dar. (Ebrahimian gg. Frankreich) (T6) Veröff: NL 2015,525
Bsw 37798/13 Bsw 37798/13 Entscheidungstext AUSL EGMR 11.07.2017 Bsw 37798/13 Auch, nur T3; Beis wie T4
Bsw 57792/15 Bsw 57792/15 Entscheidungstext AUSL EGMR 05.12.2017 Bsw 57792/15 Ähnlich; Beisatz: Die Verhängung einer Strafe wegen der Weigerung eines Zeugen, im Gerichtssaal eine Gebetskappe abzunehmen, begründet einen Eingriff in die Religionsfreiheit. (Hamidovic gg Bosnien-Herzegowina) (T7) Veröff: NL 2017,558