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RECHTSPRECHUNG


RS0127915


Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach § 167 Abs 1 und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind.


Rechtssatz:

Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach § 167 Abs 1 und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind. Im Abhandlungsverfahren erfolgt die Schätzung des Nachlassvermögens (nur) im Zuge der Errichtung eines Inventars. Gegenstand der Bewertung nach Paragraph 167, Absatz eins und 2 AußStrG sind daher nur solche bewegliche und unbewegliche Sachen, die in das Inventar aufzunehmen sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob189/11z

Schlagworte:

Entscheidung:
13.06.2012

Norm:
ABGB §531
ABGB §784
ABGB §802
AußStrG 2005 §165
AußStrG 2005 §166
AußStrG 2005 §167 ABGB § 531 heute ABGB § 531 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 531 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 ABGB § 784 heute ABGB § 784 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 784 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 802 heute ABGB § 802 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 802 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 189/11z 2 Ob 189/11z Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 189/11z