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RECHTSPRECHUNG


RS0129735


Für die Rechte aus dem Depotvertrag kommt es nicht auf das Eigentum an den verwahrten Wertpapieren an, sondern auf die Position als Hinterleger im Sinne des Depotgesetzes. Nur der Hinterleger ist Vertragspartner des Verwahrers und damit ist auch nur er zur Verfügung über das Depot berechtigt.


Rechtssatz:

Für die Rechte aus dem Depotvertrag kommt es nicht auf das Eigentum an den verwahrten Wertpapieren an, sondern auf die Position als Hinterleger im Sinne des Depotgesetzes. Nur der Hinterleger ist Vertragspartner des Verwahrers und damit ist auch nur er zur Verfügung über das Depot berechtigt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob155/14h

Schlagworte:

Entscheidung:
09.10.2014

Norm:
ABGB §§957 ff
DepotG §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 155/14h 6 Ob 155/14h Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 155/14h