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RECHTSPRECHUNG


RS0129957


Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen. Ein zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger aufgenommener endfälliger Fremdwährungkredit ist jedoch kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft.


Rechtssatz:

Die (teilweise) Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredits zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger ist daher nicht als ein dem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft zu beurteilen. Der Ausschlussgrund des Art 7.1.10. ARB liegt nicht vor. Die (teilweise) Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredits zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger ist daher nicht als ein dem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft zu beurteilen. Der Ausschlussgrund des Artikel 7 Punkt eins Punkt 10, ARB liegt nicht vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob191/14k; 1Ob163/15z

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.2015

Norm:
ARB 2003 Art7.1.10
WAG 2007 §1 Z6 WAG 2007 § 1 gültig von 20.07.2015 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 WAG 2007 § 1 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013 WAG 2007 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012 WAG 2007 § 1 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2009 WAG 2007 § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 191/14k 7 Ob 191/14k Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 191/14k Veröff: SZ 2014/119
1 Ob 163/15z 1 Ob 163/15z Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 163/15z nur: Die (teilweise) Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredits zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger ist daher nicht als ein dem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft zu beurteilen. (T1) Beisatz: Umso weniger ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt daher nicht vor. (T2); Veröff: SZ 2015/128