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RECHTSPRECHUNG


RS0130462


Aktienzertifikate sind schuldrechtliche Instrumente, die Aktien vertreten, um zum einen deren Handelbarkeit sicherzustellen und zum anderen den Zertifikatsinhabern die gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung zu gewähren. Bei ADCs (Austrian Depositary Certificates) besteht die Pflicht der Zertifikatsemittentin darin, ihre gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte vollständig dem Zertifikatsinhaber als wirtschaftlich berechtigtem Anleger zu überbinden. Die Zertifikatsinhaber werden auf schuldrechtlicher Basis insofern den Aktionären der Gesellschaft in der Ausübung der Rechte gleichgestellt. Der Zertifikatsemittentin kommt durch die Emittierung der Zertifikate die Aufgabe einer reinen Durchgangsstation zu.


Rechtssatz:

Aktienzertifikate sind schuldrechtliche Instrumente, die Aktien vertreten, um zum einen deren Handelbarkeit sicherzustellen und zum anderen den Zertifikatsinhabern die gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung zu gewähren. Bei ADCs (Austrian Depositary Certificates) besteht die Pflicht der Zertifikatsemittentin darin, ihre gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte vollständig dem Zertifikatsinhaber als wirtschaftlich berechtigtem Anleger zu überbinden. Die Zertifikatsinhaber werden auf schuldrechtlicher Basis insofern den Aktionären der Gesellschaft in der Ausübung der Rechte gleichgestellt. Der Zertifikatsemittentin kommt durch die Emittierung der Zertifikate die Aufgabe einer reinen Durchgangsstation zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob56/15a

Schlagworte:

Entscheidung:
23.10.2015

Norm:
BörseG §48d BörseG § 48d gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 BörseG § 48d gültig von 20.07.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015 BörseG § 48d gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 BörseG § 48d gültig von 01.11.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012 BörseG § 48d gültig von 27.10.2008 bis 31.10.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008 BörseG § 48d gültig von 01.01.2005 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2004

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 56/15a 6 Ob 56/15a Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 56/15a