zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0131531


Im österreichischen Börsegesetz fehlt für das oberste Marktsegment, den Amtlichen Handel, eine Regelung für den freiwilligen Rückzug von der Börse, während § 83 Abs 4 BörseG den freiwilligen Rückzug aus dem geregelten Freiverkehr auf sehr einfache Weise zulässt. Von einem unechten oder kalten Delisting spricht man, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu unter anderem eine Verschmelzung der börsenotierten Aktiengesellschaft auf eine kapitalmarktferne Aktiengesellschaft gezählt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschafter‑Ausschlussgesetzes ist im Fall eines kalten Delistings weder die Höhe einer angebotenen Abfindung geregelt noch können die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit einer solchen Abfindung in einem geregelten Verfahren überprüfen lassen.


Rechtssatz:

Im österreichischen Börsegesetz fehlt für das oberste Marktsegment, den Amtlichen Handel, eine Regelung für den freiwilligen Rückzug von der Börse, während § 83 Abs 4 BörseG den freiwilligen Rückzug aus dem geregelten Freiverkehr auf sehr einfache Weise zulässt. Von einem unechten oder kalten Delisting spricht man, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu unter anderem eine Verschmelzung der börsenotierten Aktiengesellschaft auf eine kapitalmarktferne Aktiengesellschaft gezählt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschafter‑Ausschlussgesetzes ist im Fall eines kalten Delistings weder die Höhe einer angebotenen Abfindung geregelt noch können die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit einer solchen Abfindung in einem geregelten Verfahren überprüfen lassen. Im österreichischen Börsegesetz fehlt für das oberste Marktsegment, den Amtlichen Handel, eine Regelung für den freiwilligen Rückzug von der Börse, während Paragraph 83, Absatz 4, BörseG den freiwilligen Rückzug aus dem geregelten Freiverkehr auf sehr einfache Weise zulässt. Von einem unechten oder kalten Delisting spricht man, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu unter anderem eine Verschmelzung der börsenotierten Aktiengesellschaft auf eine kapitalmarktferne Aktiengesellschaft gezählt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschafter‑Ausschlussgesetzes ist im Fall eines kalten Delistings weder die Höhe einer angebotenen Abfindung geregelt noch können die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit einer solchen Abfindung in einem geregelten Verfahren überprüfen lassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob221/16t

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
23.06.2017

Norm:
BörseG §83 Abs4 BörseG § 83 gültig von 01.01.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 BörseG § 83 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014 BörseG § 83 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013 BörseG § 83 gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011 BörseG § 83 gültig von 26.04.2007 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007 BörseG § 83 gültig von 10.08.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005 BörseG § 83 gültig von 01.04.2002 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001 BörseG § 83 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998 BörseG § 83 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996 BörseG § 83 gültig von 01.12.1989 bis 31.12.1997

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 221/16t 6 Ob 221/16t Entscheidungstext OGH 23.06.2017 6 Ob 221/16t Beisatz: Hier: Die Mehrheitsbeschlussfassung betreffend die Verschmelzung der börsenotierten Gesellschaft auf die nicht börsenotierte Holding erfolgte rechtsmissbräuchlich, sodass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, ob ein unechtes bzw kaltes Delisting nicht ohnehin per se unzulässig ist. (T1) Bem: Mit ausführlicher Darstellung es Meinungsstands zum unechten oder kalten Delisting. (T2)