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RECHTSPRECHUNG


RS0131723


Das Verbot der Einlagenrückgewähr betrifft nur Gesellschafter, deren Einlage „Eigenkapital“ ist. Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters sind nicht jedenfalls Eigenkapital. Außerhalb der von § 10 EKEG erfassten Konstellationen kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn dies zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde. Aufgrund der Privatautonomie steht es den Parteien des stillen Gesellschaftsvertrags frei, beliebige Rückzahlungsbeschränkungen zu vereinbaren. Ist die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters dagegen materiell als Fremdkapital anzusehen, ist auch eine Mindestverzinsung der Einlage nicht prinzipiell unzulässig.


Rechtssatz:

Das Verbot der Einlagenrückgewähr betrifft nur Gesellschafter, deren Einlage „Eigenkapital “ ist. Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters sind nicht jedenfalls Eigenkapital . Außerhalb der von § 10 EKEG erfassten Konstellationen kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn dies zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde. Aufgrund der Privatautonomie steht es den Parteien des stillen Gesellschaftsvertrags frei, beliebige Rückzahlungsbeschränkungen zu vereinbaren. Ist die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters dagegen materiell als Fremdkapital anzusehen, ist auch eine Mindestverzinsung der Einlage nicht prinzipiell unzulässig. Das Verbot der Einlagenrückgewähr betrifft nur Gesellschafter, deren Einlage „Eigenkapital “ ist. Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters sind nicht jedenfalls Eigenkapital . Außerhalb der von Paragraph 10, EKEG erfassten Konstellationen kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn dies zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde. Aufgrund der Privatautonomie steht es den Parteien des stillen Gesellschaftsvertrags frei, beliebige Rückzahlungsbeschränkungen zu vereinbaren. Ist die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters dagegen materiell als Fremdkapital anzusehen, ist auch eine Mindestverzinsung der Einlage nicht prinzipiell unzulässig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob204/16t

Schlagworte:

Entscheidung:
26.09.2017

Norm:
GmbHG §82 Abs1
GmbHG §82 Abs3
UGB §179 Abs1 GmbHG § 82 heute GmbHG § 82 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 GmbHG § 82 heute GmbHG § 82 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991 UGB § 179 heute UGB § 179 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014 UGB § 179 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 UGB § 179 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 204/16t 6 Ob 204/16t Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 204/16t