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RECHTSPRECHUNG


RS0133819


„1. Art 2 HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab. 2. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde im Sinn des § 27 GBG ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach § 29 HypBG (mit‑)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein.“


Rechtssatz:

1. Art 2 HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab. 1. Artikel 2, HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab.

2. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde im Sinn des § 27 GBG ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach § 29 HypBG (mit‑)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein. 2. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde im Sinn des Paragraph 27, GBG ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach Paragraph 29, HypBG (mit‑)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach Paragraph 27, Absatz 3, GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob122/21h

Schlagworte:
,

Entscheidung:
16.09.2021

Norm:
ABGB §469
EVHypB Art2
GBG §27
HypBG §30 ABGB § 469 heute ABGB § 469 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 HypBG § 30 gültig von 01.06.2005 bis 07.07.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021 HypBG § 30 gültig von 13.11.1938 bis 31.05.2005

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 122/21h 5 Ob 122/21h Entscheidungstext OGH 16.09.2021 5 Ob 122/21h Veröff: SZ 2021/85