RS0081760
Subsidiarität des NWG: Die Einräumung eines Notweges ist nur dann zulässig, wenn die Befriedigung des Wegebedürfnisses auf Grund sonstiger hiefür erlassener Gesetze, wie insbesondere den Vorschriften über die Einräumung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bringungsrechten, nicht möglich ist.