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RECHTSPRECHUNG


RS0019343


Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, dass er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Dies gilt aber nur für die alte Rechtslage. Nach § 983 ABGB idF BGBl I 2010/28 ist der Darlehensvertrag nunmehr als Konsensualvertrag ausgestaltet, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt.


Rechtssatz:

Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, daß er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob26/71; 4Ob504/80; 8Ob512/81; 1Ob809/81; 3Ob532/86; 7Ob507/89; 12Os67/90; 6Ob610/92; 1Ob155/00a; 8Ob156/03d; 4Ob115/17s; 6Ob104/18i

Schlagworte:

Entscheidung:
28.06.2018

Norm:
ABGB §983 ABGB § 983 heute ABGB § 983 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 983 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 26/71 1 Ob 26/71 Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 26/71 Veröff: EvBl 1972/19 S 40
4 Ob 504/80 4 Ob 504/80 Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 504/80 Auch; Veröff: JBl 1981,90
8 Ob 512/81 8 Ob 512/81 Entscheidungstext OGH 07.05.1981 8 Ob 512/81 Beisatz: Der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt (Hier: Übergabe eines Sparbuches unter Angabe des hiefür geltenden Losungswort zur jederzeitigen Realisierung) (T1)
1 Ob 809/81 1 Ob 809/81 Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 809/81 nur: Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. (T2) Beis wie T1 nur: Der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustande kommt. (T3)
3 Ob 532/86 3 Ob 532/86 Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 532/86 Vgl auch; nur T2
7 Ob 507/89 7 Ob 507/89 Entscheidungstext OGH 02.02.1989 7 Ob 507/89 Beis wie T1; Veröff: ÖBA 1989,741
12 Os 67/90 12 Os 67/90 Entscheidungstext OGH 30.08.1990 12 Os 67/90 Vgl auch; Beis wie T3
6 Ob 610/92 6 Ob 610/92 Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 610/92 Veröff: EvBl 1993/90 S 383
1 Ob 155/00a 1 Ob 155/00a Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 155/00a Vgl; Beisatz: Nach deutscher Rechtsprechung und Lehre stellt sich das Darlehen im Sinne einer heute zunehmend und überwiegend vertretenen theoretischen Einordnung als Konsensualvertrag und nicht als Realvertrag dar, womit die Hingabe des Darlehens nicht mehr konstitutives Element des Vertragsabschlusses, sondern Erfüllungshandlung des Darlehensgebers ist und die Rückgabepflicht sogleich mit Vertragsabschluss entsteht. (T4)
8 Ob 156/03d 8 Ob 156/03d Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 Ob 156/03d Auch; nur T2; Beisatz: Hingegen ist der Kreditvertrag ein Konsensualvertrag. (T5)
4 Ob 115/17s 4 Ob 115/17s Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s Auch
6 Ob 104/18i 6 Ob 104/18i Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 104/18i Gegenteilig; Beisatz: Nach § 983 ABGB idF BGBl I 2010/28 ist der Darlehensvertrag nunmehr als Konsensualvertrag ausgestaltet, der mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt. (T6)