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RECHTSPRECHUNG


RS0094443


Der Wiederbeschaffungs- oder Versicherungswert ist der Betrag, der notwendig ist, um ein Stück der gleichen Art und Qualität mit Sicherheit bei einem befugten Händler im Inland erwerben zu können. Der Verkehrswert ist hingegen jener Erlös, der für dasselbe Schmuckstück im Fall eines nicht unter Zeitdruck zustandegekommenen Verkaufs günstigstenfalls zu erzielen ist. Der Wert, der für den Umfang einer Belehnung bei voller Sicherung des Pfandgläubigers anzusetzen ist, liegt in aller Regel noch wesentlich unter dem Verkehrswert. Es handelt sich daher um Betrug, wenn jemand bei der Belehnung eines Schmuckstücks – in der Absicht, den Pfandgläubiger zu täuschen – ein Wertgutachten vorlegt, das nicht den Verkehrswert, sondern den Wiederbeschaffungswert angibt.


Rechtssatz:

Schaden des Gläubigers durch betrügerische (Höherbewertung) Bewertung eines Pfandgegenstandes (hier: Edelsteine) mit dem Wiederbeschaffungswert und Versicherungswert statt mit dem (niedrigeren) Verkehrswert.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Os86/78; 11Os53/78

Schlagworte:

Entscheidung:
08.09.1978

Norm:
StGB §146 C1 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Os 86/78 10 Os 86/78 Entscheidungstext OGH 26.07.1978 10 Os 86/78
11 Os 53/78 11 Os 53/78 Entscheidungstext OGH 08.09.1978 11 Os 53/78 Ähnlich; Beisatz: Hier: Betrügerische Höherbewertung eines Pfandes. (T1)