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RECHTSPRECHUNG


RS0003109


Das Meistbot ist jenes Entgelt, gegen das dem Ersteher bei dem vom Gericht abzuschließenden publizistischen Verkaufsgeschäft die versteigerte Sache überlassen wird. Es entspricht dem Preis beim bürgerlich-rechtlichen Kauf. Auch das Meistbot fällt daher unter § 333 erster Satz ABGB.


Rechtssatz:

Das Meistbot ist jenes Entgelt, gegen das dem Ersteher bei dem vom Gericht abzuschließenden publizistischen Verkaufsgeschäft die versteigerte Sache überlassen wird. Es entspricht dem Preis beim bürgerlich-rechtlichen Kauf. Auch das Meistbot fällt daher unter § 333 erster Satz ABGB. Das Meistbot ist jenes Entgelt, gegen das dem Ersteher bei dem vom Gericht abzuschließenden publizistischen Verkaufsgeschäft die versteigerte Sache überlassen wird. Es entspricht dem Preis beim bürgerlich-rechtlichen Kauf. Auch das Meistbot fällt daher unter Paragraph 333, erster Satz ABGB.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob634/92

Schlagworte:

Entscheidung:
10.12.1992

Norm:
ABGB §333
EO §152 ABGB § 333 heute ABGB § 333 gültig ab 01.01.1812 EO § 152 heute EO § 152 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 152 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 152 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 152 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 634/92 7 Ob 634/92 Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 634/92 EvBl 1993/76 S.343