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RECHTSPRECHUNG


RS0126409


War das Meistbot des zweiten säumigen Erstehers höher als das des ersten, haftet dieser nur für die Differenz des eigenen Meistbots zum letztlich erzielten Betrag, und zwar solidarisch mit dem zweiten säumigen Ersteher.


Rechtssatz:

War das Meistbot des zweiten säumigen Erstehers höher als das des ersten, haftet dieser nur für die Differenz des eigenen Meistbots zum letztlich erzielten Betrag, und zwar solidarisch mit dem zweiten säumigen Ersteher.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob161/10p

Schlagworte:

Entscheidung:
11.11.2010

Norm:
EO §155 EO § 155 heute EO § 155 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 155 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 155 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 161/10p 3 Ob 161/10p Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 161/10p Veröff: SZ 2010/144