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RECHTSPRECHUNG


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Für den rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb ist das Vorliegen folgender Voraussetzungen erforderlich: Gültiges Titelgeschäft (Pfandbestellungsvertrag), gültige dingliche Einigung (Verfügungsgeschäft = Pfandvertrag gemäß § 1368 ABGB) und gültiger Modus (wozu bei verbücherten Liegenschaften die Intabulierung der Hypothek erforderlich ist). Die dingliche Einigung ist dabei in der Regel bereits im Titelgeschäft enthalten (Hinweis E 17.2.1992, 91/15/0087). Bereits der durch die Einigung über den Pfandrechtserwerb zustande gekommene Konsensualvertrag stellt den Pfandrechtstitel dar (Hinweis E 10.6.1991, 90/15/0026).


Rechtssatz:

Für den rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb ist das Vorliegen folgender Voraussetzungen erforderlich: Gültiges Titelgeschäft (Pfandbestellungsvertrag ), gültige dingliche Einigung (Verfügungsgeschäft = Pfandvertrag gemäß § 1368 ABGB) und gültiger Modus (wozu bei verbücherten Liegenschaften die Intabulierung der Hypothek erforderlich ist). Die dingliche Einigung ist dabei in der Regel bereits im Titelgeschäft enthalten (Hinweis E 17.2.1992, 91/15/0087). Bereits der durch die Einigung über den Pfandrechtserwerb zustande gekommene Konsensualvertrag stellt den Pfandrechtstitel dar (Hinweis E 10.6.1991, 90/15/0026). Für den rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb ist das Vorliegen folgender Voraussetzungen erforderlich: Gültiges Titelgeschäft (Pfandbestellungsvertrag ), gültige dingliche Einigung (Verfügungsgeschäft = Pfandvertrag gemäß Paragraph 1368, ABGB) und gültiger Modus (wozu bei verbücherten Liegenschaften die Intabulierung der Hypothek erforderlich ist). Die dingliche Einigung ist dabei in der Regel bereits im Titelgeschäft enthalten (Hinweis E 17.2.1992, 91/15/0087). Bereits der durch die Einigung über den Pfandrechtserwerb zustande gekommene Konsensualvertrag stellt den Pfandrechtstitel dar (Hinweis E 10.6.1991, 90/15/0026).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
93/16/0131

Schlagworte:
,

Entscheidung:
18.08.1994

Norm:
ABGB §1368;
ABGB §449;
ABGB §451;
GebG 1957 §33 TP12;
GebG 1957 §33 TP18 Abs1; ABGB § 1368 heute ABGB § 1368 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 449 heute ABGB § 449 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 451 heute ABGB § 451 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

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