zurück
WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 211/61 5 Ob 211/61 Entscheidungstext OGH 12.07.1961 5 Ob 211/61 Veröff: EvBl 1961/477 S 601
RECHTSPRECHUNG
RS0015083
Ist das Geschäft ein zweiseitiges ( hier Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag ), muss die Urkunde von beiden Teilen unterschrieben sein. Die bloße Aufsandungsklausel genügt weder für die Einverleibung im Grundbuch noch für die Urkundenhinterlegung.
- Rechtssatz:
Ist das Geschäft ein zweiseitiges ( hier Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag ), muß die Urkunde von beiden Teilen unterschrieben sein. Die bloße Aufsandungsklausel genügt weder für die Einverleibung im Grundbuch noch für die Urkundenhinterlegung.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob211/61
- Schlagworte:
- Pfandbestellungsvertrag und Besitzanweisung, Pfandvertrag
- Entscheidung:
- 12.07.1961
- Norm:
- ABGB §432 ABGB § 432 heute ABGB § 432 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 211/61 5 Ob 211/61 Entscheidungstext OGH 12.07.1961 5 Ob 211/61 Veröff: EvBl 1961/477 S 601