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RECHTSPRECHUNG


RS0131373


Neben dem Pfandbestellungsvertrag unterliegt auch der Pfandvertrag grundsätzlich dem allgemeinen Vertragsrecht des ABGB. Dementsprechend werden auch die Willenserklärungen, die zum Pfandbestellungsvertrag bzw Pfandvertrag führen, nach den allgemein anerkannten Prinzipien ausgelegt, sodass der natürliche Konsens der Parteien dem objektiven Erklärungswert (also auch dem allfälligen Urkundeninhalt) vorgeht.


Rechtssatz:

Neben dem Pfandbestellungsvertrag unterliegt auch der Pfandvertrag grundsätzlich dem allgemeinen Vertragsrecht des ABGB. Dementsprechend werden auch die Willenserklärungen, die zum Pfandbestellungsvertrag bzw Pfandvertrag führen, nach den allgemein anerkannten Prinzipien ausgelegt, sodass der natürliche Konsens der Parteien dem objektiven Erklärungswert (also auch dem allfälligen Urkundeninhalt) vorgeht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Ob65/16y

Schlagworte:
,

Entscheidung:
26.01.2017

Norm:
ABGB §914 II
ABGB §914 IIIh
ABGB §1369 ABGB § 914 heute ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 914 heute ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1369 heute ABGB § 1369 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Ob 65/16y 9 Ob 65/16y Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 65/16y