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RECHTSPRECHUNG


RS0094217


Beim Betrug wird unter „Schadenskompensation“ verstanden, dass der Verlust, den der Betrogene erlitten hat, durch einen Ausgleich gemindert wird, der ihm gleichzeitig unmittelbar zufließt. Eine solche Schadenskompensation ist zu berücksichtigen. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der Verfügung. Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. Eine Schadenskompensation liegt bei geleisteten Anzahlungen und von vornherein gewährten Sicherheiten vor (wie etwa Pfandrechten, Kautionen, Bürgschaften). Kein solcher Fall ist hingegen eine erst nachträgliche Rückstellung von Gebrauchsgütern, die einer erheblichen Wertminderung unterliegen, selbst wenn sich der Verkäufer das Eigentumsrecht vorbehalten hat. Solche Rückstellungen sind grundsätzlich nur als nachträgliche teilweise Schadensgutmachung anzusehen.


Rechtssatz:

Die für die Schadenshöhe beim Betrug bedeutsame Schadenskompensation (unter Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren) ist nur dann von Relevanz, wenn und insoweit der Verlust, den der Vermögensinhaber durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung erlitten hat, durch einen ihm im unmittelbaren Ausgleich zugeflossen (Äquivalenten) Gegenwert gemindert wird. Maßgebender Zeitpunkt für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist immer die Vornahme der kritischen Verfügung. Die Schadenskompensation setzt bei geleisteten Anzahlungen und von vornherein gewährten Sicherheiten (wie etwa Pfandrechten, Kautionen, Bürgschaften) ein, nicht aber bei bloß nachträglicher Rückstellung von Gebrauchsgütern, die durch betrügerischen Kauf erlangt wurden und einer erheblichen Wertminderung unterliegen, mögen sich die Veräußerer auch das Eigentumsrecht vorbehalten haben. Solchen Rückstellungen kommt grundsätzlich nur noch der Charakter nachträglicher teilweiser Schadensgutmachung zu.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os81/87; 14Os10/97; 12Os108/97; 13Os85/09p; 11Os68/11a; 13Os55/12f; 15Os90/14w; 14Os30/15s; 12Os105/15f; 12Os39/18d; 11Os86/21p; 12Os18/21w

Schlagworte:

Entscheidung:
24.08.2021

Norm:
StGB §146 C1 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 81/87 11 Os 81/87 Entscheidungstext OGH 08.09.1987 11 Os 81/87
14 Os 10/97 14 Os 10/97 Entscheidungstext OGH 18.02.1997 14 Os 10/97 Vgl auch
12 Os 108/97 12 Os 108/97 Entscheidungstext OGH 29.01.1998 12 Os 108/97 Vgl auch; Beisatz: Schließt der betrügerische Täuschungsaufwand Maßnahmen ein, die sich als wirtschaftlich fassbarer Vermögenswert darstellen, so kommt in diesem Umfang Schadenskompensation zum Tragen (hier: Aufschließung einer zugunsten des geschädigten Kreditgebers hypothekarisch belasteten Liegenschaft). (T1)
13 Os 85/09p 13 Os 85/09p Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 85/09p Vgl
11 Os 68/11a 11 Os 68/11a Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, nicht jedoch, ob es bei Unterbleiben der Tat aus anderen Gründen zu einer Vermögenseinbuße beim Opfer gekommen wäre. (T2) Beisatz: Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. (T3)
13 Os 55/12f 13 Os 55/12f Entscheidungstext OGH 30.08.2012 13 Os 55/12f Auch
15 Os 90/14w 15 Os 90/14w Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 90/14w Auch; Beisatz: Hier: Bezahlung der über die tatsächlichen Kosten hinausgehenden Rechnungsbeträge. (T4)
14 Os 30/15s 14 Os 30/15s Entscheidungstext OGH 28.04.2015 14 Os 30/15s Vgl auch; Beisatz: Betrügerisch erlangte Provisionen für den Abschluss von Versicherungsverträgen werden nicht durch von dritter Seite geleistete Versicherungsprämien kompensiert. (T5)
12 Os 105/15f 12 Os 105/15f Entscheidungstext OGH 19.11.2015 12 Os 105/15f Auch; Beisatz: Hier: Werthaltigkeit der für ein Darlehen bestellten Sicherheiten. (T6)
12 Os 39/18d 12 Os 39/18d Entscheidungstext OGH 09.03.2020 12 Os 39/18d Vgl
11 Os 86/21p 11 Os 86/21p Entscheidungstext OGH 24.08.2021 11 Os 86/21p Vgl
12 Os 18/21w 12 Os 18/21w Entscheidungstext OGH 29.07.2021 12 Os 18/21w Vgl