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RECHTSPRECHUNG


RS0118720


Der Diebstahlparapgraph des Strafgesetzbuches (§ 127 StGB) verwendet den Begriff „eine fremde bewegliche Sache“ (in der Einzahl). Damit sind im Sinne einer Zusammenfassung alle im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes – einer Tat – gestohlenen Gegenstände (Mehrzahl) gemeint. Der Begriff umfasst also die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen.


Rechtssatz:

Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. Es ist nichts anderes gemeint, als die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen. Der von Paragraph 127, StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. Es ist nichts anderes gemeint, als die Gesamtmenge der durch eine tatbestandliche Handlungseinheit weggenommenen beweglichen Sachen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
15Os176/03; 13Os123/06x; 13Os122/06z; 15Os137/07x; 14Os27/12w; 11Os131/12t; 14Os58/14g; 14Os59/15f; 14Os35/17d; 14Os121/17a; 15Os8/22y

Schlagworte:

Entscheidung:
27.04.2022

Norm:
StGB §127 StGB § 127 heute StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


15 Os 176/03 15 Os 176/03 Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 176/03
13 Os 123/06x 13 Os 123/06x Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 123/06x Auch; nur: Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. (T1)
13 Os 122/06z 13 Os 122/06z Entscheidungstext OGH 20.12.2006 13 Os 122/06z Auch; nur: Der von § 127 StGB verwendete Begriff "eine fremde bewegliche Sache" versteht sich im Sinne einer Zusammenfassung der im Zuge eines einzigen diebischen Angriffes - einer Tat - gestohlenen Gegenstände. (T2)
15 Os 137/07x 15 Os 137/07x Entscheidungstext OGH 18.02.2008 15 Os 137/07x Auch; Beisatz: Wegfall oder Hinzukommen von Beutestücken sind weder unter dem Gesichtspunkt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand - der Tat im prozessualen Sinn (§ 281 Abs 1 Z 7 und 8 StPO) - beachtlich, noch verändern sie den dem materiellen Tatbegriff zugrunde liegenden, solcherart bloß handlungsbezogen definierten historischen Sachverhalt. (T3)
14 Os 27/12w 14 Os 27/12w Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 27/12w Beis wie T3
11 Os 131/12t 11 Os 131/12t Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 131/12t Auch; nur T1
14 Os 58/14g 14 Os 58/14g Entscheidungstext OGH 17.06.2014 14 Os 58/14g nur T1
14 Os 59/15f 14 Os 59/15f Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 59/15f Auch
14 Os 35/17d 14 Os 35/17d Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 35/17d Auch; Beis wie T3
14 Os 121/17a 14 Os 121/17a Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 121/17a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt ebenso für Raub. (T4)
15 Os 8/22y 15 Os 8/22y Entscheidungstext OGH 27.04.2022 15 Os 8/22y Vgl