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RECHTSPRECHUNG


RS0094825


Den Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) begeht, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Tatobjekt sind alle Bestandteile des Vermögens des Schuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte.


Rechtssatz:

Tatobjekt sind alle Bestandteile des Vermögens des Gemeinschuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
15Os180/95; 11Os48/04; 12Os61/05w; 12Os106/07s; 12Os31/07m; 15Os153/17i; 13Os32/21m; 12Os13/23p (12Os16/23d)

Schlagworte:

Entscheidung:
22.05.2023

Norm:
StGB §156 StGB § 156 heute StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


15 Os 180/95 15 Os 180/95 Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 180/95
11 Os 48/04 11 Os 48/04 Entscheidungstext OGH 19.10.2004 11 Os 48/04 Auch; Beisatz: Zwar fallen Arbeitskräfte eines Unternehmens nicht unter den Vermögensbegriff, deren Überlassung an Dritte jedoch dann, wenn die dem Unternehmen durch die Weiterbeschäftigung erwachsenden Kosten das (allenfalls) vereinnahmte oder vereinbarte Entgelt nicht bloß unerheblich übersteigen und damit zwangsläufig zu einer Reduzierung des Vermögens des Unternehmens und somit zu einer Schmälerung des Befriedigungsfonds dessen Gläubiger führt, als sonstige Vermögensverringerung iSd § 156 Abs 1 letzter Fall StGB zu beurteilen ist. Dies gilt in gleicher Weise für die unentgeltliche oder unterpreisige Zurverfügungstellung anderer Produktionsmittel wie der Betriebsstätte und der Maschinen auch dann, wenn diese selbst dem exekutiven Zugriff der Gläubiger nicht entzogen werden, ihre Erhaltung aber mit Kosten für das Unternehmen verbunden ist. (T1)
12 Os 61/05w 12 Os 61/05w Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 61/05w Auch; Beisatz: Die Befriedigung wenigstens eines Gläubiger kann nur dann und in dem Umfang vereitelt oder geschmälert werden, als das Recht oder die Forderung einen (im Vollstreckungsverfahren erzielbaren) Wert aufweist. (T2)
12 Os 106/07s 12 Os 106/07s Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 106/07s Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Allein der Sachsubstanzwert und nicht aber die bei Einsatz des (durch die inkriminierte Handlung verschobenen) Vermögensguts bestehende Gewinnerwartung verringert das Vermögen. (T3)
12 Os 31/07m 12 Os 31/07m Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m Vgl; Beisatz: Allein das Bestehen eines Pfandrechts entzieht eine Sache nicht grundsätzlich dem Vermögensbegriff des §156 StGB. (T4)
15 Os 153/17i 15 Os 153/17i Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 153/17i Auch; Beisatz: Die Haftung für einen bestimmten Kredit als Bürge und Zahler führt selbst unter dem Blickwinkel eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs nicht dazu, dass das Vermögen des Bürgen zum Vermögen des Kreditnehmers wird. (T5)
13 Os 32/21m 13 Os 32/21m Entscheidungstext OGH 19.05.2021 13 Os 32/21m Vgl
12 Os 13/23p 12 Os 13/23p Entscheidungstext OGH 22.05.2023 12 Os 13/23p vgl