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RECHTSPRECHUNG


RS0130695


Der Gerichtskommissär darf zur Errichtung des Inventars im Verlassenschaftsverfahren Sachverständige beiziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach dem Gerichtskommissärsgesetz zur Wehr setzen. Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten.


Rechtssatz:

§ 168 Abs 2 AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. Paragraph 168, Absatz 2, AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG zur Wehr setzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob183/15y

Schlagworte:

Entscheidung:
29.09.2016

Norm:
AußStrG 2005 §168 Abs2
AußStrG 2005 §169
GKG §7a Abs2 GKG § 7a heute GKG § 7a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 55/15z 2 Ob 55/15z Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z Beisatz: Vgl auch 3 Ob 260/09w. (T1); Veröff: SZ 2016/44
2 Ob 23/16w 2 Ob 23/16w Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 23/16w Vgl auch; Beisatz: Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten. (T2)
2 Ob 183/15y 2 Ob 183/15y Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y Auch; nur: Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. (T3) Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/103