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RECHTSPRECHUNG


RS0113837


Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Die Umsatzsteuer ist dabei nach dem Normalsteuersatz von 20 % zu bemessen. Wird ein Pauschalmietzins vereinbart, der auch den Hauptmietzins und Betriebskosten enthält, so ist eine verhältnismäßige Aufspaltung vorzunehmen.


Rechtssatz:

Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus § 15 MRG, dessen Abs 1 Z 4 das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Abs 2 leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzins" - zu entrichtenden) Umsatzsteuer eröffnet. Die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer ist nach dem Normalsteuersatz von 20 % zu bemessen. Ein einheitlicher Mietzins, der der unterschiedlichen Besteuerung von Mietzinsbestandteilen nicht Rechnung trägt, ist verhältnismäßig aufzuspalten. Dies wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof (dem in Fragen des Steuerrechts Leitfunktion zukommt: WoBl 1998, 189/126; 5 Ob 99/00w) ausgesprochen. Der Vermieter kann auch jene Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen, die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfällt. Das ergibt sich eindeutig aus Paragraph 15, MRG, dessen Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände als Teil des Mietzinses definiert, für den wiederum Absatz 2, leg cit die Möglichkeit der Überwälzung der auf ihn entfallenden (der von ihm - dem "Mietzins" - zu entrichtenden) Umsatzsteuer eröffnet. Die auf das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände entfallende Umsatzsteuer ist nach dem Normalsteuersatz von 20 % zu bemessen. Ein einheitlicher Mietzins, der der unterschiedlichen Besteuerung von Mietzinsbestandteilen nicht Rechnung trägt, ist verhältnismäßig aufzuspalten. Dies wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof (dem in Fragen des Steuerrechts Leitfunktion zukommt: WoBl 1998, 189/126; 5 Ob 99/00w) ausgesprochen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob166/00y

Schlagworte:

Entscheidung:
27.06.2000

Norm:
MRG §15 Abs1 Z4
MRG §15 Abs2 MRG § 15 heute MRG § 15 gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013 MRG § 15 gültig von 01.03.1994 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 15 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994 MRG § 15 heute MRG § 15 gültig ab 16.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013 MRG § 15 gültig von 01.03.1994 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 MRG § 15 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 166/00y 5 Ob 166/00y Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 166/00y