zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0041728


Es ist unzulässig, bei der Bekämpfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auszuführen, der Inhalt eines Privatgutachtens werde zum Inhalt der Berufung gemacht und die Begründung sei den Ausführungen im Privatgutachten zu entnehmen.


Rechtssatz:

Es ist unzulässig, bei der Bekämpfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens auszuführen, der Inhalt des in erster Instanz vorgelegten Privatgutachtens werde zum Inhalt der Berufung gemacht und die Begründung sei den Ausführungen im Privatgutachten zu entnehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob521/85

Schlagworte:

Entscheidung:
10.09.1985

Norm:
ZPO §467 D ZPO § 467 heute ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 521/85 4 Ob 521/85 Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 521/85