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RECHTSPRECHUNG


RS0009823


Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über.


Rechtssatz:

Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob717/76; 6Ob266/11b

Schlagworte:

Entscheidung:
16.02.2012

Norm:
ABGB §293
ABGB §296 ABGB § 293 heute ABGB § 293 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 296 heute ABGB § 296 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 717/76 1 Ob 717/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 1 Ob 717/76 NZ 1979,63
6 Ob 266/11b 6 Ob 266/11b Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b Beisatz: Eine gesonderte Übergabe des Zubehörs nach den für bewegliche Sachen geltenden Regeln ist nicht erforderlich. (T1)