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RECHTSPRECHUNG


RW0000740


Die Bestimmung des höheren oder niedrigeren Stundensatzes für Zeitversäumnis richtet sich nicht nach der die Zeitversäumnis verursachenden Tätigkeit (Zeiten der Mühewaltung fallen ohnedies nicht darunter) , sondern nach den Anforderungen an die Gutachtertätigkeit. Übt der Sachverständige daher Tätigkeiten aus, die keine qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern (§ 34 Abs 3 Z 1 GebAG), steht nur der niedrigere Stundensatz zu.



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