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RECHTSPRECHUNG


RS0059162


Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann.


Rechtssatz:

Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann. Die Entlohnung für Mühewaltung gebührt auch für den Zeitraum, den der Sachverständige mit der der Befundaufnahme gewidmeten Tätigkeit ausfüllt, weshalb ihm hiefür im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GebAG eine gesonderte Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os142/65 (11Os143/65)

Schlagworte:

Entscheidung:
01.07.1965

Norm:
GebAG 1958 §26 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 142/65 11 Os 142/65 Entscheidungstext OGH 01.07.1965 11 Os 142/65 Veröff: SSt XXXVI/40