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RECHTSPRECHUNG


RS0065315


Ein (Zwangsausgleich) Ausgleich hat keine Wirkung auf Unterlassungsansprüche. Das gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Unterlassungen unlauterer Wettbewerbshandlungen.


Rechtssatz:

Ein (Zwangsausgleich) Ausgleich hat keine Wirkung auf Unterlassungsansprüche. Das gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Unterlassungen unlauterer Wettbewerbshandlungen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob3/88

Schlagworte:

Entscheidung:
12.01.1988

Norm:
KO §156

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 3/88 4 Ob 3/88 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 3/88 Veröff: ÖBl 1989,144