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WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 3/88 4 Ob 3/88 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 3/88 Veröff: ÖBl 1989,144
RECHTSPRECHUNG
RS0065315
Ein (Zwangsausgleich) Ausgleich hat keine Wirkung auf Unterlassungsansprüche. Das gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Unterlassungen unlauterer Wettbewerbshandlungen.
- Rechtssatz:
Ein (Zwangsausgleich) Ausgleich hat keine Wirkung auf Unterlassungsansprüche. Das gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Unterlassungen unlauterer Wettbewerbshandlungen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob3/88
- Schlagworte:
- Ausgleich vs. Konkurs
- Entscheidung:
- 12.01.1988
- Norm:
- KO §156
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 3/88 4 Ob 3/88 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 3/88 Veröff: ÖBl 1989,144