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RECHTSPRECHUNG


2010/17/0111


Der Wertpapierdienstleister hat die Übereinstimmung der angebotenen Leistung mit der vom Kunden bekanntgegebenen Risikobereitschaft und seinen Anlagezielen zu prüfen. Die Vermittlung von Wertpapieren, die einer höheren Risikolasse angehören als vom Kunden angegeben, stellt dabei einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar, auch wenn dem Kunden Risikohinweise übergeben wurden. Der Wertpapierdienstleister darf dem Kunden nämlich nur Veranlagungen vermitteln, die der von ihm angegebenen Risikobereitschaft entsprechen. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob sich bestimmte Risiken in der Folge tatsächlich verwirklichen oder nicht.


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2010/17/0111

Schlagworte:

Entscheidung:
24.03.2014

Norm:
WAG 1997 §13 Z1;
WAG 1997 §13 Z4;

Kategorie:


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