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RECHTSPRECHUNG


Ra 2015/02/0172


Informationen über Risiken für Anleger müssen sich auf das konkrete Finanzinstrument oder die konkrete Wertpapierdienstleistung beziehen. Allgemeine Risikohinweise sind nicht geeignet, Kunden über Risiken konkreter Produkte zu informieren. Werden nur die möglichen Vorteile eines Anlageproduktes hervorgehoben, so entspricht dies nicht den Anforderungen.


Rechtssatz:

Gemäß § 41 Abs. 2 WAG 2007 müssen sich schon dem Wortlaut dieser Bestimmung nach ("deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken") und nach ihrem Zweck als Schutzbestimmung für Anleger die Informationen über die mit möglichen Vorteilen einhergehenden Risiken auf das konkrete Finanzinstrument oder die konkrete Wertpapierdienstleistung beziehen. Allgemeine Risikohinweise sind nicht geeignet, Kunden über Risiken konkreter Produkte zu informieren. Werden nur die möglichen Vorteile eines Anlageproduktes hervorgehoben, so entspricht dies hinsichtlich der Risikohinweise nicht den in § 24 WAG 2007 aufgestellten Anforderungen an Informationen, die ein Rechtsträger in einem solchen Fall an Kunden zu richten hat. Dass das von der Bank beworbene Produkt auch konkrete Risiken mit sich bringt, ergibt sich daraus, dass keine oder nur eingeschränkte Liquidität während der Laufzeit möglich ist, aus zum Teil hohen Kursschwankungen der Wertpapiere und allfälligen Verlusten während der Laufzeit. Über diese Risiken hätte die Bank informieren müssen und sich nicht mit allgemeinen Hinweisen zu allfälligen Risiken nicht näher genannter Wertpapiere und Finanzinstrumente begnügen dürfen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, WAG 2007 müssen sich schon dem Wortlaut dieser Bestimmung nach ("deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken") und nach ihrem Zweck als Schutzbestimmung für Anleger die Informationen über die mit möglichen Vorteilen einhergehenden Risiken auf das konkrete Finanzinstrument oder die konkrete Wertpapierdienstleistung beziehen. Allgemeine Risikohinweise sind nicht geeignet, Kunden über Risiken konkreter Produkte zu informieren. Werden nur die möglichen Vorteile eines Anlageproduktes hervorgehoben, so entspricht dies hinsichtlich der Risikohinweise nicht den in Paragraph 24, WAG 2007 aufgestellten Anforderungen an Informationen, die ein Rechtsträger in einem solchen Fall an Kunden zu richten hat. Dass das von der Bank beworbene Produkt auch konkrete Risiken mit sich bringt, ergibt sich daraus, dass keine oder nur eingeschränkte Liquidität während der Laufzeit möglich ist, aus zum Teil hohen Kursschwankungen der Wertpapiere und allfälligen Verlusten während der Laufzeit. Über diese Risiken hätte die Bank informieren müssen und sich nicht mit allgemeinen Hinweisen zu allfälligen Risiken nicht näher genannter Wertpapiere und Finanzinstrumente begnügen dürfen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
Ra 2015/02/0172

Schlagworte:

Entscheidung:
18.12.2015

Norm:
VwRallg;
WAG 2007 §24;
WAG 2007 §41 Abs2; WAG 2007 § 24 gültig von 02.08.2016 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 24 gültig von 01.01.2013 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012 WAG 2007 § 24 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2012 WAG 2007 § 41 gültig von 01.04.2009 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017 WAG 2007 § 41 gültig von 01.11.2007 bis 31.03.2009

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