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RECHTSPRECHUNG


RG0000144


Während des Verfahrens eingeholte Privatgutachten (zum Zwecke der Überprüfung vorliegender Gerichtsgutachten) sind nur in Ausnahmefällen ersatzfähig.


Rechtssatz:

Während des Verfahrens eingeholte Privatgutachten (zum Zwecke der Überprüfung vorliegender Gerichtsgutachten) sind nur in Ausnahmefällen ersatzfähig.

Gericht:
OLG Graz

Geschäftszahl:
6Ra55/17f

Schlagworte:

Entscheidung:
12.10.2017

Norm:
ZPO §41 ZPO § 41 heute ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ra 55/17f 6 Ra 55/17f Entscheidungstext OLG Graz 12.10.2017 6 Ra 55/17f