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RECHTSPRECHUNG


RS0003925


Soll ein Sparbuch gepfändet werden und befindet sich dieses bei einem Dritten, der zur Herausgabe nicht bereit ist, dann kann der Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden.


Rechtssatz:

Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist. Die Verwertung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches geschieht gem § 325 Abs 2 und 326 Abs 2 EO durch Überweisung zur Einziehung. Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des Paragraph 296, EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Dritte zur Herausgabe nicht bereit ist. Die Verwertung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches geschieht gem Paragraph 325, Absatz 2 und 326 Absatz 2, EO durch Überweisung zur Einziehung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob24/77; 3Ob133/85; 2Ob563/87; 3Ob1072/92; 3Ob129/03x

Schlagworte:

Entscheidung:
25.03.2004

Norm:
EO §296
EO §325 Abs2
EO §326 Abs2 EO § 296 heute EO § 296 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 296 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991 EO § 325 heute EO § 325 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 325 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991 EO § 326 heute EO § 326 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 326 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 24/77 3 Ob 24/77 Entscheidungstext OGH 15.03.1977 3 Ob 24/77 Veröff: EvBl 1977/258 S 639 = JBl 1978,321
3 Ob 133/85 3 Ob 133/85 Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 133/85 nur: Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. (T1)
2 Ob 563/87 2 Ob 563/87 Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 563/87
3 Ob 1072/92 3 Ob 1072/92 Entscheidungstext OGH 15.10.1992 3 Ob 1072/92 nur T1; Beisatz: Dass der Dritte (die Sparkasse) zur Herausgabe bereit gewesen wäre, vermag bei Pfändung des Herausgabeanspruches die Entstehung eines wirksamen Pfandrechtes nicht zu verhindern. (T2)
3 Ob 129/03x 3 Ob 129/03x Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 129/03x Vgl auch; Beisatz: Der Exekution nach §§ 325 ff EO unterliegt auch der Anspruch auf Herausgabe eines Sparbuchs. (T3)