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RECHTSPRECHUNG


RS0005097


Bei Bescheinigung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die gefährdete Partei den Vertrag im Grundbuch hätte bereits durchführen lassen können, sondern darauf, ob sie gegenüber ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Erfüllung des Vertrages zu gefährden. Eine Anspruchsgefährdung liegt schon darin, wenn der Gegner der gefährdeten Partei einen Rangordnungsanmerkungsbeschluß für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt hat. Beisatz (T2; 8 Ob 536/91): Durch die bloße Aushändigung der Rangordnungsbeschlüsse hat der Verkäufer seine Pflichten aus einem Pfandbestellungsvertrag keineswegs erfüllt, sondern er muß an der Einverleibung der bestellten Pfandrechte im bedungenen Rang weiterhin mitwirken.


Rechtssatz:

Bei Bescheinigung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die gefährdete Partei den Vertrag im Grundbuch hätte bereits durchführen lassen können, sondern darauf, ob sie gegenüber ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Erfüllung des Vertrages zu gefährden. Eine Anspruchsgefährdung liegt schon darin, wenn der Gegner der gefährdeten Partei einen Rangordnungsanmerkungsbeschluß für die beabsichtigte Veräußerung erwirkt hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob685/76; 8Ob536/91; 10Ob48/18h

Schlagworte:
,

Entscheidung:
17.07.2018

Norm:
EO §381 B
EO §382 Z6 II6
EO §389 IIIC
EO §389 VA EO § 381 heute EO § 381 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 381 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 381 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995 EO § 381 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995 EO § 382 heute EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996 EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990 EO § 389 heute EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023 EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991 EO § 389 heute EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023 EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 685/76 5 Ob 685/76 Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 685/76
8 Ob 536/91 8 Ob 536/91 Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 536/91 Auch; nur: Bei Bescheinigung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die gefährdete Partei den Vertrag im Grundbuch hätte bereits durchführen lassen können, sondern darauf, ob sie gegenüber ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es, alle Handlungen zu unterlassen, welche geeignet sind, die Erfüllung des Vertrages zu gefährden. (T1); Beisatz: Durch die bloße Aushändigung der Rangordnungsbeschlüsse hat der Verkäufer seine Pflichten aus einem Pfandbestellungsvertrag keineswegs erfüllt, sondern er muß an der Einverleibung der bestellten Pfandrechte im bedungenen Rang weiterhin mitwirken. (T2)
10 Ob 48/18h 10 Ob 48/18h Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 Ob 48/18h Auch