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RECHTSPRECHUNG


RS0011360


Die Pfandbestellungsurkunde bildet auch für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer hinlänglich präzisierten strittigen Darlehensforderung den grundbuchsrechtlich hinreichenden urkundlichen Nachweis. Beisatz (T1; 5 Ob 449/97h): Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. Auch begründete Zweifel am Bestand der zu sichernden Forderung stehen der Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung entgegen, weil das Grundbuch nur sichere Rechtsverhältnisse wiedergeben soll. Beisatz (T2; 5 Ob 449/97h): Hier: Das Feld „Verzugs- und Zinseszinsen“ wurde im Pfandbestellungsvertrag gestrichen, in der Aufsandungserklärung jedoch die Einwilligung zur Einverleibung bestimmt bezeichneter Verzugs- und Zinseszinsen erteilt: Einverleibung von Verzugs- und Zinseszinsen nicht zulässig.


Rechtssatz:

Die Pfandbestellungsurkunde bildet auch für die Einverleibung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer hinlänglich präzisierten strittigen Darlehensforderung den grundbuchsrechtlich hinreichenden urkundlichen Nachweis.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob75/88; 5Ob449/97h; 5Ob257/03k; 5Ob183/20b

Schlagworte:
,

Entscheidung:
26.11.2020

Norm:
ABGB §449
GBG §26
GBG §36 ABGB § 449 heute ABGB § 449 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 75/88 5 Ob 75/88 Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 75/88 SZ 61/222 = NZ 1991,34 ( Hofmeister )
5 Ob 449/97h 5 Ob 449/97h Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 449/97h Beisatz: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. Auch begründete Zweifel am Bestand der zu sichernden Forderung stehen der Bewilligung einer Pfandrechtseinverleibung entgegen, weil das Grundbuch nur sichere Rechtsverhältnisse wiedergeben soll. (T1); Beisatz: Hier: Das Feld "Verzugs- und Zinseszinsen" wurde im Pfandbestellungsvertrag gestrichen, in der Aufsandungserklärung jedoch die Einwilligung zur Einverleibung bestimmt bezeichneter Verzugs- und Zinseszinsen erteilt: Einverleibung von Verzugs- und Zinseszinsen nicht zulässig. (T2)
5 Ob 257/03k 5 Ob 257/03k Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 257/03k Auch; Beis wie T1 nur: Das ist jedoch nicht der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. (T3)
5 Ob 183/20b 5 Ob 183/20b Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b Anm: Veröff: SZ 2020/110