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RECHTSPRECHUNG


RS0026325


Keine Haftung des Sachverständigen besteht dann, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen des Sachverständigen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.


Rechtssatz:

Keine Haftung, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen des Sachverständigen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob730/53; 3Ob93/05f; 6Ob141/16b

Schlagworte:

Entscheidung:
30.08.2016

Norm:
ABGB §1299 A2 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 730/53 2 Ob 730/53 Entscheidungstext OGH 24.02.1954 2 Ob 730/53
3 Ob 93/05f 3 Ob 93/05f Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 93/05f
6 Ob 141/16b 6 Ob 141/16b Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 141/16b Vgl; Beisatz: Hier: Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG, in dem der Sachverständige ausdrücklich darauf hinwies, den Keller des Hauses nicht in Augenschein genommen und keine zielgerichtete Untersuchung der Tragfähigkeit der Fundamente, Mauern udgl vorgenommen zu haben. (T1)