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RECHTSPRECHUNG


RS0041394


Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Erben ist bei Kleinbetragssparbüchern (Sparbücher bis 15.000 EUR mit Losungswort) der Nachweis erforderlich, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen Gerichtsbeschluss nach dem Kraftloserklärungsgesetz verfügte.


Rechtssatz:

Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. Die Unterscheidung der Wertpapiere danach, ob der Papierinhaber den Nachweis seiner materiellen Berechtigung zu erbringen hat, lässt bei Ausklammerung der Orderpapiere keinen Mischtyp zu: Entweder ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, dann handelt es sich um ein Inhaberpapier, oder der Papierinhaber muss seine materielle Berechtigung nachweisen, dann liegt eben ein Rektapapier vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob622/94 (1Ob623/94; 1Ob624/94); 1Ob2309/96g; 7Ob128/04f; 8Ob19/04h; 1Ob173/14v; 2Ob103/15h; 3Ob23/20h; 6Ob13/21m; 10Ob43/23f

Schlagworte:

Entscheidung:
21.11.2023

Norm:
ABGB §371 B
ABGB §1393 Satz2 D
ABGB §1393 Satz3 D
KWG 1979 §18
BWG §31
BWG §32 Abs4 ABGB § 371 heute ABGB § 371 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1393 heute ABGB § 1393 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1393 heute ABGB § 1393 gültig ab 01.01.1812 BWG § 31 heute BWG § 31 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 31 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 31 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000 BWG § 32 heute BWG § 32 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016 BWG § 32 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010 BWG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001 BWG § 32 gültig von 01.11.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000 BWG § 32 gültig von 01.01.1994 bis 31.10.2000

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 622/94 1 Ob 622/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 622/94 Veröff: SZ 68/44
1 Ob 2309/96g 1 Ob 2309/96g Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2309/96g Auch; nur: Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. (T1) Beisatz: Die Bank war (Rechtslage nach § 18 Abs 8 KWG) bei nicht vinkulierten, auf Überbringer lautenden Sparurkunden verpflichtet, an den Inhaber der Sparurkunde bloß aufgrund des Papiers zu zahlen. (T2) Veröff: SZ 70/46
7 Ob 128/04f 7 Ob 128/04f Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 128/04f Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch nach § 32 Abs 4 BWG. (T3) Beisatz: Für den Fall der Ausstellung einer sogenannten Lugurkunde (dh es wurde von Anbeginn keine Forderung verbrieft, weil keine Einlage erfolgte) steht der Bank bei Vorlage der Sparurkunde der Einwand, dass überhaupt kein Spareinlagevertrag abgeschlossen wurde, zu. (T4)
8 Ob 19/04h 8 Ob 19/04h Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 19/04h Vgl auch; Beisatz: Bei Inhaberschuldverschreibungen verbrieft nun allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrages und lautet auf Inhaber. (T5) Beisatz: Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt. (T6)
1 Ob 173/14v 1 Ob 173/14v Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 173/14v Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Nebst dem Besitz ist für die Berechtigung des Gläubigers kein anderer Beweis erforderlich. Jeder Besitzer gilt daher als Gläubiger, das Papier ist ein ausreichendes Beweismittel für die Berechtigung. (T7) Beisatz: Hier: Teilschuldverschreibungen. (T8) Veröff: SZ 2014/96
2 Ob 103/15h 2 Ob 103/15h Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h Auch
3 Ob 23/20h 3 Ob 23/20h Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 23/20h Beisatz wie T2 Anm: Veröff: SZ 2020/75
6 Ob 13/21m 6 Ob 13/21m Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 13/21m nur T1; Beisatz: Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Erben ist bei Kleinbetragssparbüchern der Nachweis erforderlich, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 Kraftloserklärungsgesetz verfügte. (T9)
10 Ob 43/23f 10 Ob 43/23f Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 Ob 43/23f vgl; Beisatz: Ist ein Nachweis der materiellen Berechtigung des Papierinhabers erforderlich, handelt es sich um ein Rektapapier; ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, liegt ein Inhaberpapier vor. (T10) Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“) sind Rektapapiere. „Kleinbetragssparbücher“, deren Guthabensstand weniger als 15.000 EUR beträgt, die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten und mit einem Losungswort versehen sind (§ 32 Abs 4 Z 1 BWG), sind Inhaberpapiere. (T11)