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RECHTSPRECHUNG


RS0052949


Nimmt ein Anleger einen Kredit auf, um eine Anlage zu finanzieren, dann sind diese Geschäfte in aller Regel voneinander getrennt zu betrachten, sofern das Kreditinstitut das Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet. Die Pflicht zur Rückzahlung des Kredits besteht dann unabhängig von der Wertentwicklung der Anlage. Der Kreditvertrag kann nicht wegen Irrtum angefochten werden. Wenn eine Werbebroschüre hingegen echte Zusicherungen enthält, dann hat die Bank davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten.


Rechtssatz:

Ist - allenfalls auch ohne "Trennungsklausel" - deutlich, dass das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet, dass also das Anlagegeschäft vom Kreditgeschäft getrennt ist, dann wird der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage auch nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob540/95; 1Ob588/95; 4Ob586/95; 4Ob2005/96y; 7Ob2425/96k; 10Ob54/97g; 10Ob105/98h; 7Ob177/98z; 7Ob267/02v; 4Ob65/10b

Schlagworte:

Entscheidung:
31.08.2010

Norm:
ABGB §871 BII
ABGB §1063 B ABGB § 871 heute ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979 ABGB § 1063 heute ABGB § 1063 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 540/95 1 Ob 540/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 540/95
1 Ob 588/95 1 Ob 588/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 588/95 Vgl
4 Ob 586/95 4 Ob 586/95 Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 586/95 Auch; Beisatz: Irrt der Anleger über das Beteiligungsgeschäft und schließt er deshalb den Kreditvertrag ab, so unterliegt er einem - außer bei List (§ 870 ABGB) - unbeachtlichen Motivirrtum. (T1)
4 Ob 2005/96y 4 Ob 2005/96y Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y Vgl auch
7 Ob 2425/96k 7 Ob 2425/96k Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2425/96k Auch
10 Ob 54/97g 10 Ob 54/97g Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 54/97g Vgl auch
10 Ob 105/98h 10 Ob 105/98h Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 105/98h Vgl auch; Beisatz: Ein allfälliger Irrtum des Anlegers über die Finanzkraft des Beteiligungsunternehmens stellt in Bezug auf den Kreditvertrag einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (SZ 68/77; JBl 1996, 385). (T2)
7 Ob 177/98z 7 Ob 177/98z Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 177/98z Auch; nur: Ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in Bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisse - bloß ein Motivirrtum. (T3)
7 Ob 267/02v 7 Ob 267/02v Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v Vgl auch; Beisatz: Ein im Beweggrund der Wertpapieranschaffung (nämlich deren Ertragsprognose und Ertragserwartung sowie Marktentwicklung) gelegener Irrtum ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. (T4)
4 Ob 65/10b 4 Ob 65/10b Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 65/10b Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wenn eine Werbebroschüre hingegen echte Zusicherungen enthält, hat die Bank davon auszugehen, dass der Kunde seine Offerte nur mit dem entsprechenden Inhalt abgeben will, sodass bei Annahme durch die Bank diese Zusicherungen als vereinbart gelten. (T5)