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RECHTSPRECHUNG


RS0079650


Mit den Begriffen „Konkursware“ oder „Konkursabverkauf“ verbindet das Publikum regelmäßig die Vorstellung eines Verkaufs der Masse durch den Masseverwalter. Das Publikum wird daher vor allem dann getäuscht, wenn die Ware nicht (mehr) der Verfügung des Masseverwalters unterliegt, sondern durch die Hände Dritter gegangen und dabei durch Zwischengewinn verteuert worden ist.


Rechtssatz:

Mit den Begriffen "Konkursware" oder "Konkursabverkauf" verbinden die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig die Vorstellung einer Veräußerung im Rahmen der Versilberung der Masse durch den Masseverwalter. Sie werden in dieser Erwartung vor allem dann getäuscht, wenn die Ware nicht (mehr) der Verfügung des Masseverwalters unterliegt, sondern durch die Hände Dritter (hier: Handelsvertreter des Gemeinschuldners) gegangen und dabei durch Zwischengewinn verteuert worden ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob400/81

Schlagworte:

Entscheidung:
15.12.1981

Norm:
UWG §30 UWG § 30 gültig von 01.01.2002 bis 30.05.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 30 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992 UWG § 30 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 400/81 4 Ob 400/81 Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 400/81 Beisatz: Sleepy-Direktkauf (T1) Veröff: ÖBl 1982,102