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RECHTSPRECHUNG


RS0094547


Wer von einem widerrechtlich an sich gebrachten vinkulierten Sparbuch Geld abhebt, begeht einen Betrug.


Rechtssatz:

Wer von einem widerrechtlich an sich gebrachten vinkulierten Sparbuch mit Erfolg Geld abhabt, hat (vom Fall des Einverständnisses mit dem bösgläubigen Bankbeamten abgesehen) zwangsläufig durch Nennung des Losungswortes die auszahlende Person über seine Berechtigung zur Verfügung über die Spareinlagen in Irrtum geführt und demzufolge bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale Betrug zu verantworten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os143/87

Schlagworte:

Entscheidung:
22.12.1987

Norm:
StGB §146 A6 StGB § 146 heute StGB § 146 gültig ab 01.01.1975

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 143/87 11 Os 143/87 Entscheidungstext OGH 22.12.1987 11 Os 143/87