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RECHTSPRECHUNG


RS0114127


Die Widerlegung eines falschen Gutachtens kann nur wiederum durch ein Gutachten erfolgen, im Fall, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nur durch ein Privatgutachten, welche Maßnahme zur Schadensabwehr jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet ist, der Gefahr einer Strafverfolgung zu begegnen.


Rechtssatz:

Die Widerlegung eines falschen Gutachtens kann nur wiederum durch ein Gutachten erfolgen, im Fall, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nur durch ein Privatgutachten , welche Maßnahme zur Schadensabwehr jedenfalls nicht von vornherein ungeeignet ist, der Gefahr einer Strafverfolgung zu begegnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob18/00h; 8ob125/23z

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.2024

Norm:
ABGB §1299 A2
ABGB §1304 A1 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1304 heute ABGB § 1304 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 18/00h 5 Ob 18/00h Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 18/00h
8 ob 125/23z 8 ob 125/23z Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ob 125/23z Beisatz: Nach der gefestigten Rechtsprechung sind auch Kosten, die ein Geschädigter zur Beschaffung von Beweismitteln aufgewendet hat, zu ersetzen, soweit er sie nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Beweisthema Gewissheit zu verschaffen. (T1)