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RECHTSPRECHUNG


RS0117864


Die Berechnung des angemessenen Entgelts für mitvermietete Einrichtungsgegenstände hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer verlangt werden.


Rechtssatz:

Die Berechnung des angemessenen Entgelts nach § 25 MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer und nicht nur während des Zeitraums der Restnutzungsdauer verlangt werden (so bereits MietSlg 44.396). Die Berechnung des angemessenen Entgelts nach Paragraph 25, MRG hat nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen restlichen Nutzungsdauer zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu erfolgen. Der so errechnete Betrag kann monatlich während der gesamten Vertragsdauer und nicht nur während des Zeitraums der Restnutzungsdauer verlangt werden (so bereits MietSlg 44.396).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob263/02s; 7Ob42/07p; 9Ob55/07i; 7Ob189/17w; 5Ob79/19g

Schlagworte:

Entscheidung:
31.07.2019

Norm:
MRG §25 MRG § 25 heute MRG § 25 gültig ab 01.01.1982

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 263/02s 5 Ob 263/02s Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 263/02s
7 Ob 42/07p 7 Ob 42/07p Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 42/07p Auch; Beisatz: Das angemessene Entgelt für Einrichtungsgegenstände setzt sich aus der Amortisationsquote (nach dem Nutzungswert und der voraussichtlichen Nutzungsdauer) und einem angemessenen Gewinn zusammen, der wiederum gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen ist. (T1)
9 Ob 55/07i 9 Ob 55/07i Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 Ob 55/07i
7 Ob 189/17w 7 Ob 189/17w Entscheidungstext OGH 29.08.2018 7 Ob 189/17w Veröff: SZ 2018/65
5 Ob 79/19g 5 Ob 79/19g Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 79/19g Auch