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RECHTSPRECHUNG


RS0124150


Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft und dessen Durchführung (hier: Pfandbestellungsvertrag und dessen Verbücherung) dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgeschäft gleichartige Interessenlage zu bejahen wäre. Liegt eine Vollmacht zur grundbücherlichen Durchführung einer für den Liegenschaftseigentümer nachteiligen grundbücherlichen Eintragung vor, kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten schon wegen einer derartigen Interessenkollision Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG erweckt.


Rechtssatz:

Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft und dessen Durchführung (hier: Pfandbestellungsvertrag und dessen Verbücherung) dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgeschäft gleichartige Interessenlage zu bejahen wäre. Liegt eine Vollmacht zur grundbücherlichen Durchführung einer für den Liegenschaftseigentümer nachteiligen grundbücherlichen Eintragung vor, kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten schon wegen einer derartigen Interessenkollision Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG erweckt. Dass ein Machthaber durch ein zwischen ihm als Vertreter eines Machtgebers und einem Dritten abgeschlossenes Rechtsgeschäft und dessen Durchführung (hier: Pfandbestellungsvertrag und dessen Verbücherung) dem Vertretenen unmittelbar Nachteile und sich selbst mittelbar wirtschaftliche Vorteile verschafft, bedeutet noch nicht, dass eine einem Insichgeschäft gleichartige Interessenlage zu bejahen wäre. Liegt eine Vollmacht zur grundbücherlichen Durchführung einer für den Liegenschaftseigentümer nachteiligen grundbücherlichen Eintragung vor, kann also nicht davon ausgegangen werden, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters im Rahmen der ihm erteilten Vollmachten schon wegen einer derartigen Interessenkollision Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG erweckt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob153/08y

Schlagworte:
,

Entscheidung:
23.09.2008

Norm:
GBG §31 Abs6
GBG §77
GBG §94 Abs1 Z2 C
GBG §119 Z4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 153/08y 5 Ob 153/08y Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 153/08y