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RECHTSPRECHUNG


RS0128906


Wenn die Bank eine Stop-Loss-Order verletzt, dann besteht der Schadenersatzanspruch des Kunden grundsätzlich in dem Betrag, der ihm zugeflossen wäre, wenn die Bank ihrer Verpflichtung entsprochen und die Order durch Selbsteintritt vollständig ausgeführt hätte, abzüglich einer als Gegenleistung für die Transaktion allenfalls vorgesehenen Provision und der Transaktionskosten. Weiters besteht Zug um Zug die Verpflichtung des Kunden zur Übergabe der Wertpapiere, die Gegenstand der Stop-Loss-Order waren.


Rechtssatz:

Der Nichterfüllungsschaden eines Bankkunden infolge der Verletzung einer Stop-Loss-Order durch die Bank besteht grundsätzlich in dem Betrag, der dem Bankkunden zugeflossen wäre, wenn die Bank ihrer vertraglichen Verpflichtung entsprochen und die Order durch Selbsteintritt vollständig ausgeführt hätte, abzüglich einer als Gegenleistung für die Transaktion allenfalls vorgesehenen Provision und der Transaktionskosten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob74/12i

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.2013

Norm:
ABGB §919
ABGB §921
UGB §400 ABGB § 919 heute ABGB § 919 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 921 heute ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 UGB § 400 heute UGB § 400 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 UGB § 400 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 74/12i 2 Ob 74/12i Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i Beisatz: Einer „möglichst naturalersatznahen“ Schadensberechnung entspricht auch eine Zug-um-Zug-Verpflichtung betreffend die Übergabe der Wertpapiere, die Gegenstand der Stop-Loss-Order waren. (T1); Veröff: SZ 2013/42