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RECHTSPRECHUNG


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Die Wendung „Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich“ in § 44 WAG 2007 lässt schon dem Wortlaut nach keinen Raum für die Ansicht, der Kunde könne bei einer höheren Einstufung seiner „Kenntnisse“ oder seiner „Erfahrungen“ in die sich daraus ergebende höhere Risikoklasse eingestuft werden. Das Gesetz verlangt nämlich die Einholung von Informationen sowohl über die Kenntnisse als auch über die Erfahrungen des Kunden und gebietet demnach eine einheitliche Beurteilung bzw. Einstufung nach diesen Kriterien. Wählt man die vom Kreditinstitut angewandte Methode der getrennten Einstufung, wäre bei unterschiedlicher Beurteilung die niedrigere Risikostufe heranzuziehen.


Rechtssatz:

Die Wendung "Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich" in § 44 WAG 2007 lässt schon dem Wortlaut nach keinen Raum für die Ansicht, der Kunde könne bei einer höheren Einstufung seiner "Kenntnisse" oder seiner "Erfahrungen" in die sich daraus ergebende höhere Risikoklasse eingestuft werden. Das Gesetz verlangt nämlich die Einholung von Informationen sowohl über die Kenntnisse als auch über die Erfahrungen des Kunden und gebietet demnach eine einheitliche Beurteilung bzw. Einstufung nach diesen Kriterien. Wählt man die vom Kreditinstitut angewandte Methode der getrennten Einstufung, wäre bei unterschiedlicher Beurteilung die niedrigere Risikostufe heranzuziehen. Die Wendung "Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich" in Paragraph 44, WAG 2007 lässt schon dem Wortlaut nach keinen Raum für die Ansicht, der Kunde könne bei einer höheren Einstufung seiner "Kenntnisse" oder seiner "Erfahrungen" in die sich daraus ergebende höhere Risikoklasse eingestuft werden. Das Gesetz verlangt nämlich die Einholung von Informationen sowohl über die Kenntnisse als auch über die Erfahrungen des Kunden und gebietet demnach eine einheitliche Beurteilung bzw. Einstufung nach diesen Kriterien. Wählt man die vom Kreditinstitut angewandte Methode der getrennten Einstufung, wäre bei unterschiedlicher Beurteilung die niedrigere Risikostufe heranzuziehen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
Ra 2016/02/0201

Schlagworte:

Entscheidung:
16.12.2016

Norm:
VwRallg;
WAG 1997 §44;

Kategorie:


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