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RECHTSPRECHUNG


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Eine verkaufte Put-Option gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 27 Abs. 2 Z. 1 BWG iVm der Z. 1 lit. j der Anlage 1 zu § 22 BWG – mangels einer dahingehenden Einschränkung – als Großveranlagung, ohne dass es darauf ankäme, ob die Put-Option ausgeübt wird. Das heißt, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Großveranlagung – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – auch dann vorliegt, wenn die verkaufte Put-Option in der Folge nicht ausgeübt wird und somit gar kein Vertrag in Richtung Erwerb des Basiswerts (hier der Geschäftsanteile einer GmbH) zustande kommt. Umso weniger kann es darauf ankommen, ob letztlich eine behördliche Bewilligung gesetzlich erforderlich ist. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, ob der der verkauften Put-Option zugrundeliegende Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der GmbH eine gemäß § 21 Abs. 1 Z. 7 bewilligungspflichtige Vereinigung eines Kreditinstituts mit einer Nichtbank darstellt.


Rechtssatz:

Eine verkaufte Put -Option gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 27 Abs. 2 Z. 1 BWG iVm der Z. 1 lit. j der Anlage 1 zu § 22 BWG - mangels einer dahingehenden Einschränkung - als Großveranlagung, ohne dass es darauf ankäme, ob die Put -Option ausgeübt wird. Das heißt, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Großveranlagung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - Eine verkaufte Put -Option gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit der Ziffer eins, Litera j, der Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG - mangels einer dahingehenden Einschränkung - als Großveranlagung, ohne dass es darauf ankäme, ob die Put -Option ausgeübt wird. Das heißt, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Großveranlagung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen -

auch dann vorliegt, wenn die verkaufte Put -Option in der Folge nicht ausgeübt wird und somit gar kein Vertrag in Richtung Erwerb des Basiswerts (hier der Geschäftsanteile einer GmbH) zustande kommt. Umso weniger kann es darauf ankommen, ob letztlich eine behördliche Bewilligung gesetzlich erforderlich ist. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, ob der der verkauften Put -Option zugrundeliegende Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der GmbH eine gemäß § 21 Abs. 1 Z. 7 bewilligungspflichtige Vereinigung eines Kreditinstituts mit einer Nichtbank darstellt. auch dann vorliegt, wenn die verkaufte Put -Option in der Folge nicht ausgeübt wird und somit gar kein Vertrag in Richtung Erwerb des Basiswerts (hier der Geschäftsanteile einer GmbH) zustande kommt. Umso weniger kann es darauf ankommen, ob letztlich eine behördliche Bewilligung gesetzlich erforderlich ist. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, ob der der verkauften Put -Option zugrundeliegende Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der GmbH eine gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, bewilligungspflichtige Vereinigung eines Kreditinstituts mit einer Nichtbank darstellt.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2010/17/0023

Schlagworte:

Entscheidung:
27.02.2013

Norm:
BWG 1993 §21 Abs1 Z7 idF 2001/I/097;
BWG 1993 §22 Anl1 Z1 litj;
BWG 1993 §27 Abs2 Z1 idF 2006/I/141;

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