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RECHTSPRECHUNG


2000/17/0135


Geschäftsleiter von Wertpapierfirmen müssen auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sein und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die Berufserfahrung muss im Rahmen der beantragten konzessionsgegenständlichen Geschäfte gesammelt worden sein und aus einer rezenten und nachhaltig ausgeübten beruflichen Tätigkeit resultieren. Entscheidend ist, ob Intensität und Dauer der konkreten Berufspraxis ausreichen, damit die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen „erforderlichen“ Erfahrungen erworben sind. Dabei handelt es sich sowohl um eine Sach- als auch Rechtsfrage.


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2000/17/0135

Schlagworte:

Entscheidung:
19.03.2001

Norm:
BWG 1993 §5 Abs1 Z8;
WAG 1997 §1 Abs1;
WAG 1997 §20 Abs1 Z3;
WAG 1997 §3 Abs1;
WAG 1997 §5 Abs1;

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